L G B R E M E N - N O R D E.V.
S A T Z U N G
Beschluß vom 20. März 2000
§ 1 - NAME, SITZ, ZWECK
- 1. Der Verein führt den Namen „Leichtathletikgemeinschaft
- Bremen-Nord e.V.“(LG BREMEN-NORD, LGN).
- 2. Die LGN hat ihren Sitz in Bremen-Blumenthal, Sportplatz am Löh, Am Forst 1, 28779 Bremen.
- 3. Die LGN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Rechts der
- Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere fallen darunter die Pflege und Förderung der Leichtathletik, des
- Tri-Athlon wie anderer Ausdauersportarten im Sinne des Amateursports. In der Leichtathletik gehört dazu
- insbesondere die Sicherung von Talentsuche wie -förderung sowie die Pflege der Freizeitleichtathletik.
- 4. In der LGN werden ethnische, religiöse sowie parteipolitische Toleranz gepflegt.
- 5. Die LGN ist der Zusammenschluss der Leichtathletik- und anderer Sportabteilungen der Sportarten nach § 1
- Abs. dieser Satzung der Stammvereine der LGN.
- 6. Dem Zusammenschluss der Sportabteilungen der Stammvereine nach § 1.3. und 1.5. dieser Satzung liegt die
- LGN-Vereinbarung zugrunde. Die LGN-Vereinbarung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
- 7. Stammvereine im Sinne dieser Satzung sind in der Regel Turn- und Sportvereine, die die LGN-Vereinbarung
- tragen.
- Ausnahmen sind entsprechend der Anwendung der LGN-Vereinbarung zulässig.
- 8. Die LGN ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e.V. (LSB), des Bremer Leichtathletikverbandes e.V. (BLV)
- sowie weiterer Sportfachverbände im LSB, deren Sportarten nach § 1 Abs. 3 in der LGN betrieben werden.
- 9. Der Sport in der LGN regelt sich nach den Bestimmungen der Sportfachverbände, denen die LGN angeschlossen
- ist. Die Farben der LGN sind rot-weiss.
- 10. Die Farben der Stammvereine können in die Vereinsfarben mit einbezogen werden.
- 11. Alle Funktionsbenennungen in dieser Satzung sind wegen besserer Lesbarkeit des Textes geschlechtsneutral
- dargestellt worden. Bei einer Funktionsbesetzung wird die neutrale Form angemessen verändert.
§ 2 - SELBSTLOSIGKEIT
Die LGN ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- 1. Stammvereine
- 1.1. sind Turn- und Sportvereine aus Bremen-Nord, aus angrenzenden Stadtbezirken Bremens sowie aus den
- angrenzenden politischen Landkreisen Niedersachsens, die dem jeweils zuständigen Landessportbund und der
- LGN-Vereinbarung angehören.
- 1.2. Die Aufnahme sowie das Ausscheidungsverfahren von Stammvereinen wird nach der LGN- Vereinbarung
- geregelt.
- 1.3. In besonderen Ausnahmefällen können auch andere als gemeinnützig förderungswürdig anerkannte
- Einrichtungen Stammverein der LGN werden.
- 1.4. Über die Aufnahme von Turn- und Sportvereinen wie anderer Bewerber entscheidet der GV der LGN
- entsprechend
- den Bestimmungen der LGN-Vereinbarung der Stammvereine.
- 1.5. Neu aufgenommene Stammvereine geben nach der LGN-Vereinbarung ( nach § 1 Abs. 3 + 5) ihre
- Leichtathletikabteilung wie andere LGN-Sportarten in die LGN.
- 2. Ordentliche Mitglieder
- 2.1. Die ordentliche Mitgliedschaft in der LGN können alle natürliche Personen erwerben.
- 2.2. Die ordentliche Mitgliedschaft in der LGN setzt die ordentliche Mitgliedschaft in einem Stammverein voraus; bei
- neu eintretenden Mitgliedern, die bisher keinem Stammverein angehören, ist das im allgemeinen der
- Stammverein, in dessen Einzugsbereich das Mitglied seinen Wohnsitz hat.
§ 4 - VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
- 1. Stammvereine
- 1.1. Die Mitgliedschaft eines Stammvereins in der LGN erlischt durch Austritt aus der LGN, durch Auflösung oder
- Aufhebung des Stammvereins oder der LGN, durch Kündigung oder Ausschluss.
- 1.2. Der Austritt eines Stammvereins aus der LGN ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
- Kündigungsfrist von sechs (6) vollen Kalendermonaten zulässig, sofern nicht längere Zweiträume schriftlich
- vereinbart sind.
- 1.3. Über Kündigung und Ausschluss von Stammvereinen entscheidet der GV in entsprechender Anwendung der
- LGN-Vereinbarung.
- 1.4. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Vereinbarung der LGN mit dem jeweiligen Stammverein.
- 1.5. Ein ausgeschlossener Stammverein kann innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Wochen nach Zustellung des
- Beschlusses über den Ausschluss die Schlichtungsstelle des LSB anrufen.
- 2. Ordentliche Mitglieder
- 2.1. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder in der LGN erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus der LGN wie aus
- dem zuständigen Stammverein, durch Tod, durch Auflösung oder Aufhebung der LGN bzw. des zuständigen
- Stammvereins sowie durch Kündigung oder Ausschluss des Stammvereins. Bei zeitnahem Wechsel aus einem
- ausscheidenden Stammverein bleibt die Mitgliedschaft in der LGN erhalten..
- 2.2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des zuständigen Stammvereins zu richten. Die Termine
- richten sich nach den Bestimmungen der Satzung des Stammvereins.
- 2.3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Gesamtvorstandes aus der LGN ausgeschlossen werden insbesondere
- a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der LGN,
- b) wegen unsportlichen Verhaltens.
- 2.4. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 (zweidritteln) der Stimmen der anwesenden Mitglieder des
- Gesamtvorstandes.
- 2.5. Der Beschluss über den Ausschluss aus der LGN ist sofort wirksam, er ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der
- zuständige Stammverein ist mit Zweitschrift zu benachrichtigen.
- 2.6. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Wochen nach Zustellung des Beschlusses
- über den Ausschluss die Schlichtungsstelle des LSB Bremen anrufen.
§ 5 - BEITRÄGE
- 1. Stammvereine
- 1.1. Die Stammvereine finanzieren die LGN finanziell nach der Vereinbarung.
- 2. Ordentliche Mitglieder
- 2.1. Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder werden in den Mitgliederversammlungen der Stammvereine
- nach deren Satzung (der Stammvereine) festgelegt.
- 2.2. Die MV der LGN kann einen Zusatzbeitrag für alle ordentlichen Mitglieder beschliessen.
- 2.3. Die ordentlichen Mitglieder der LGN können zu Arbeitsleistungen angehalten werden. Werden diese Leistungen
- nicht oder nur teilweise erbracht, können dafür Ausgleichszahlungen berechnet und zu Gunsten der Kasse der
- LGN durch die LGN eingezogen werden.
- 2.4. Die Ausgleichszahlungen beschließt der Gesamtvorstand (GV) der LGN.
- 2.5. Die Mitgliedsbewerber zahlen wegen der Bewerbung um eine ordentliche Mitgliedschaft einen Aufnahmebeitrag
- an die LGN
- 2.6. Der Aufnahmebeitrag wird durch den Gesamtvorstand beschlossen
- 2.7. Ein Aufnahmebeitrag des Stammvereins wird durch § 5.2.5. nicht berührt.
- 3. Mittel der LGN dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 6 - BEGÜNSTIGUNG
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der LGN fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt werden. Die Wahrnehmung von aufwendigen Aufgaben für die LGN darf angemessen vergütet werden.
§ 7 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- 1. Jedes Mitglied kann an der Willensbildung der LGN durch Ausübung des Diskussions-, des Antrags- und des
- Wahlrechts, insbesondere in der Mitgliederversammlung, teilnehmen
- 2. Stimmrecht
- 2.1. Stammvereine
- a) Jedem Stammverein stehen in der Mitgliederversammlung wie in den Sitzungen des Gesamtvorstandes zwei
- Stimmen zu.
- b) Die Stimmenabgabe kann durch einen Stammvereinsvertreter geschehen.
- 2.2. Mitglieder
- a) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
- b) In der Aktivenversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 11. Lebensjahr Stimmrecht mit einer
- Stimme zu.
- 2.3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung sowie an anderen öffentlichen
- Sitzungen der LGN als Gäste teilnehmen.
- 2.4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- 3. Wählbarkeit
- 3.1. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder der LGN sowie die offiziellen Vertreter
- der Stammvereine.
- 3.2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht, an allen Veranstaltungen der LGN teilzunehmen.
- 3.3. Der Jugend gehören alle Mitglieder an, die nach den Bestimmungen der zuständigen Bundesfachverbände im
- Deutschen Sportbund e.V. den Altersgruppen der Jugend und der Schüler angehören.
- 6. Ehrenrechte
- 6.1. Personen, die sich um die Sache der LGN in Bremen und Umgebung verdient gemacht haben, können durch
- Beschluss des Gesamtvorstandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Stammverein zu Ehrenmitgliedern der
- LGN ernannt werden.
- 6.2. Mitglieder des GV können bei ihrem Ausscheiden aus ihrem Vorstandsamt auf Antrag durch die
- Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
- 7. Pflichten
- Ordentliche Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr können zur Erledigung von LGN-eigenen Aufgaben wie zu
- Arbeitsleistungen herangezogen werden. Einzelheiten hierzu regeln GO wie der Aufgabenverteilungsplan der
- LGN.
§ 8 - VEREINSORGANE
1. Die Mitgliederversammlung (MV),
2. Der Gesamtvorstand (GV),
3. Der geschäftsführende Vorstand,
4. die Abteilungen,
5. Die Trainerversammlung,
6. die Aktivenversammlung,
7. Der Vereinsarzt (VA),
8. Ausschüsse.
§ 9 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- 1. Oberstes Organ der LGN ist die Mitgliederversammlung (MV). Die MV wird vom/n der ersten Vorsitzenden
- geleitet.
- 2. Eine ordentliche MV (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr während der ersten 5 (fünf) Monate statt.
- 3. Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von 6 (sechs) Wochen mit entsprechender Tagesordnung
- einzuberufen, wenn es
- 3.1. der Gesamtvorstand (GV) beschließt,
- 3.2. ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt. (Ausnahme siehe § 18 Abs. 5
- und 6 wie § 21).
- 4. Die Einberufung der MV erfolgt durch den Gesamtvorstand, sie ist in den Vereinsaushängen zu veröffentlichen
- und mindestens 6 (sechs) Wochen vorher bekanntzugeben.
- 5. Mit der Einberufung der ordentlichen MV ist die Tagesordnung bekanntzugeben; diese muss folgende Punkte
- enthalten:
- 5.1. Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit und der Stimmberechtigung.
- 5.2. Ehrungen, Anerkennungen, Gedenken, soweit die GV dies beschlossen hat.
- 5.3. Verlesung der Tagesordnung, Genehmigung der Tagesordnung, Feststellung der ordnungsgemäßen
- Einberufung.
- 5.4. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung.
- 5.5. Bericht des Vorstandes.
- 5.6. Bericht des/r Kassenwartes.
- 5.7. Bericht der Rechnungsprüfer.
- 5.8. Entlastung des/r Kassenwartes/-in, Entlastung des Gesamtvorstandes.
- 5.9. Wahlen, soweit diese erforderlich sind. (siehe § 10 dieser Satzung).
- 5.10.Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages mit Beschlussfassung.
- 5.11.Abteilungsbeitrag. Vorschlag, Beschluss.
- 5.12.Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- 5.13.Verschiedenes.
- 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- 7. Anträge können von den Mitgliedern der LGN und von den Vorständen der Stammvereine gestellt werden. Sie
- müssen Mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand
- vorliegen.
- 8. Anträge auf Satzungsänderung sind 4 (vier) Wochen vor der Mitgliederversammlung
- einzureichen, sie sind vor der Mitgliederversammlung in den Vereinsaushängen zu veröffentlichen.
§ 10 - WAHLEN
- 1. Die Mitglieder des Vorstandes wie die Abteilungsleiter werden für 2 Jahre, die Rechnungsprüfer nach § 16 dieser
- Satzung für 3 (drei) Jahre gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
- 2. Ein/e Abwesende/r kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche
- Erklärung des/r Betroffenen vorliegt, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.
- 3. Die Wahlen regeln sich wie folgt:
- 3.1. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden folgende Vorstandsposten zur Wahl gestellt:
- - Erster Vorsitzender,
- - Schriftwart,
- - Geschäftsführer,
- - Jugend- und Schülerwart,
- - Lehrwart,
- - Pressewart,
- - Kampfrichterobmann.
- 3.2. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden folgende Vorstandsposten zur Wahl
- gestellt:
- - Stellvertretender Vorsitzender,
- - technischer Leiter,
- - Kassenwart,
- - Frauenwartin,
- - Breitensportwart.
- 3.3. Rechnungsprüfer (siehe § 16).
- 3.4. Abteilungen, Trainer-, Aktivenversammlungen und die Ausschüsse bestimmen ihre Leiter und Sprecher nach §
- 17, Abs. 1 und 2 dieser Satzung. Sie werden der MV bekanntgegeben und von der MV bestätigt.
§ 11 - Ordnungen
- 1. Die MV der LGN ermächtigt den GV der LGN, Ordnungen zu beschliessen (z.B. Geschäftsordnung,
- Haushaltsordnung, Aufgabenverteilungsplan, Ehrenordnung, andere), die Einzelbereiche der
- LGN-Geschäftsführung präzisieren.
- 2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der LGN-Satzung. Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer
- Mehrheit von 2/3 (zwei dritteln) der Stimmen der anwesenden GV-Mitglieder beschlossen, wenn die zur
- Beschlussfassung anstehenden Ordnungstexte allen Mitgliedern des GV mit der Einladung bekannt gemacht
- worden sind.
- 3. Beschlossene Ordnungen sind in der auf den Beschlusstermin folgenden MV der LGN den LGN-Mitgliedern
- bekannt zu machen.
§ 12 - VORSTAND
- 1. Der Vorstand arbeitet als
- 1.1. Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
- 1. dem Ersten Vorsitzenden,
- 2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
- 3. dem Kassenwart,
- 4. dem Technischen Leiter,
- 5. dem Geschäftsführer,
- 6. dem Schriftwart.
- 1.2. Gesamtvorstand (GV), bestehend aus:
- 1. dem geschäftsführenden Vorstand,
- 2. den Vertretern der Stammvereine als Beisitzer,
- 3. den Abteilungsleitern,
- 4. der Frauenwartin,
- 5. dem Lehrwart,
- 6. dem Breitensportwart,
- 7. dem Jugend- und Schülerwart,
- 8. dem Aktivensprecher und der Aktivensprecherin,
- 9. dem Pressewart,
- 10.dem/r Kampfrichterobmann/-frau.
- 2.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die
- Kassenwart/-in. Sie vertreten die LGN gerichtlich und außergerichtlich.
- 2.2. Der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/-
- in sind je zu zweit vertretungsberechtigt.
- 2.3. Im Innenverhältnis dürfen der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/-
- in ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/r ersten Vorsitzenden ausüben.
- 3. Gesamtvorstand (GV)
- 3.1. Der GV leitet die LGN. Seine Sitzungen werden vom/von der ersten Vorsitzenden geleitet.
- 3.2 Der GV tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei seiner Mitglieder es beantragen.
- 3.3. Der GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- 3.4. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ist der GV berechtigt, ein neues Mitglied
- kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ressortleiters bis zur nächsten Wahl zu beauftragen.
- 3.5. Zu den Aufgaben des GV gehören:
- 1) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- 2) Die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages.
- 3) Die Veranlassung der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages durch die
- Mitgliederversammlung.
- 4) Der Beschluss über die Ausgaben der laufenden Geschäftsführung sowie über
- dringlich entscheidungsbedürftige Ausgaben für besondere Projekte.
- 5) Beschluss über die Aufnahme, die Kündigung und den Ausschluss von
- Stammvereinen.
- 6) Fassung wie Beschluss von Ordnungen.
- 3.6. Der GV oder auch einzelne seiner Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der LGN teilzunehmen.
- 4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen
- Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht
- erforderlich ist.
- 5. Der/die erste Vorsitzende hat in allen Sitzungen der LGN Sitz und Stimme.
- 6. Alles weitere regelt eine vom Gesamtvorstand zu erstellende Geschäftsordnung (GO), die nicht Bestandteil dieser
- Satzung ist.
§ 13 - ABTEILUNGEN
- 1. Die LGN ist in Abteilungen gegliedert.
- 2. Jede Abteilung wird durch eine/n Abteilungsleiter/-in geleitet,
- 3. Der/die Abteilungsleiter/-in hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
- Er kann sich vertreten lassen.
- 4. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung (siehe dazu § 11 Abs. 6).
§ 14 - TRAINERVERSAMMLUNG
- 1. Die Trainerversammlung (TV) bespricht Fragen des Trainings und der Wettkampfplanung, sie trägt dem GV ihre
- Ergebnisse als Beschlussvorlagen vor.
- 2. Die TV wird vom TL geleitet. Der Cheftrainer arbeitet dem TL zu.
Die TV tritt zusammen, soweit es Vorbereitung und Durchführung des Trainings und der Wettkampfplanung wie –organisation erfordern.
§ 15 - AKTIVEN VERSAMMLUNG
- 1. Die Aktivenversammlung vertritt die Interessen der aktiven Sportler wie Sportlerinnen in der LGN. Die
- Stimmberechtigung richtet sich nach § 7 Abs. 3.2.b. dieser Satzung.
- 2. Leiter der Aktivenversammlung sind der Aktivensprecher und die Aktivensprecherin.
- 3. Die gewählten Aktivensprecher/-in sind Mitglieder im GV.
- 4. Die Aktivenversammlung wird durch eine/n Aktivensprecher/-in einberufen.
- 5. Die Aktivenversammlung kann der MV einen Wahlvorschlag wegen des/r Jugend- und Schülerwartes/-in
- vortragen.
- 6. Die Aktivenversammlung sollten mindestens einmal im Jahr etwa 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung tagen.
§ 16 - SPORTMEDIZINISCHE VERSORGUNG
Jede/r Sportler/-in der LGN soll in der Regel mindestens einmal im Jahr sportärztlich untersucht werden. Sportärzte/innen werden mit der Untersuchung betraut.
- 1. DER/DIE VEREINSARZT/-ÄRZTIN (VA)
- 1.1. Der GV kann einen Sportarzt zum Vereinsarzt (VA) berufen.
- 1.2. Der VA ist beratendes Mitglied des GV.
- 2. Doping
- 2.1. Die LGN schließt für ihren Einflussbereich die Verwendung von Dopingmitteln aus.
- 2.2. Das Dopingverfahren regelt sich nach den Bestimmungen des DLV.
- 2.3. Im Anschluss an das DLV-Verfahren werden positive Dopingbefunde nach § 4 Abs. 3.b) (Ausschlussverfahren
- wegen Unsportlichkeit) entschieden.
§ 17 - RECHNUNGSPRÜFER/-IN
- 1. Die Aufzeichnungen über die Vereinseinnahmen und -ausgaben werden in jedem Jahr durch zwei
- Rechnungsprüfer/-innen „sachlich und rechnerisch“ geprüft.
- 2. Die Rechnungsprüfer/-innen erstatten der MV über die Rechnungsprüfung einen Bericht.
- 3. Wird der Kassenführung der LGN eine ordnungsgemässe Führung der Kassengeschäfte bescheinigt, beantragen
- die Rechnungsprüfer/-innen im Anschluss an den Prüfbericht die Entlastung des/r Kassenwartes/-in und des
- Vorstandes der LGN.
- 4. Wahlen der Rechnungsprüfer/-innen
- 4.1. Die MV wählt eine/n erste/n und eine/n zweite/n Rechnungsprüfer/-in sowie eine/n Ersatzprüfer/-in.
- 4.2. Vorstandsmitglieder können nicht zum/r Rechnungsprüfer/-in gewählt werden.
- 4.3. Die Rechnungsprüfer bleiben drei (3) Jahre im Amt.
- 5. Amtszeit der Rechnungsprüfer
- 5.1. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer regelt sich wie folgt:
- a) Der/die Ersatzprüfer wird für ein (1) Jahr in sein Amt gewählt und wird dann
- b) Zweiter Rechnungsprüfer für ein weiteres Amtsjahr. Danach wird er
- c) Erster Rechnungsprüfer.
- Nach einem Amtsjahr in dieser Funktion scheidet der erste Rechnungsprüfer aus
- seinem/ihrem Amt als Rechnungsprüfer aus.
- 5.2. Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist zulässig.
§ 18 - BESCHLUSSFASSUNG
- 1. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- 2. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
- 3. Satzungsänderungen (einschließlich der Änderung des Zwecks der LGN) können nur mit einer Mehrheit von 2/3
- (zweidritteln) der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die
- Änderungen dürfen den Bestimmungen der LGN-Vereinbarung nicht widersprechen.
- 4. Der Beschluss über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wegen der Auflösung der
- LGN ist gefasst, wenn es
- a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ (drei vierteln) seiner stimmberechtigten Mitglieder (Stimmen)
- beschlossen hat ;
- b) 2/3 (zwei drittel) der stimmberechtigten Mitglieder (Stimmen) namentlich schriftlich beim Gesamtvorstand
- beantragt haben.
- 5. Der Beschluss wegen der Auflösung der LGN ist in einer öffentlichen Abstimmung bei namentlichem Aufruf
- herbeizuführen; er muss mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei dritteln) der Stimmen der stimmberechtigten
- anwesenden Mitglieder (Anwesenheitsliste) gefasst werden.
- Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn diese beantragt wird. (Ausnahme siehe § 17 Abs. 5).
§ 19 - PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE
- 1. Über die Beschlüsse der MV und der Sitzungen des Vorstandes, wie über die Beschlussvorlagen der Abteilungen,
- der Trainer- wie der Aktivenversammlung und der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen.
- 2. PROTOKOLLFÜHRER/-in der MV und der Sitzungen des Vorstandes ist der/die Schriftwart/-in, alle anderen
- Versammlungen bestimmen ihre/n jeweilige/n Protokollführer/-in.
- 3. Das Sitzungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist den
- Sitzungsteilnehmern/-innen, dem geschäftsführenden Vorstand sowie den Vertretern/-innen der Stammvereine
- bekanntzumachen.
- 4. Alle Protokolle werden bei/m der Schriftwart/-in abgelegt.
§ 20 - HAFTUNG
- 1. Die LGN haftet ihren Mitgliedern gegenüber nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen
- entstandenen Kosten von Schäden bei Unfällen, bei Beschädigungen oder Diebstählen. Der Anspruch an die
- Sportunfall- oder Haftpflichtversicherung bleibt hiervon unberührt.
- 2. Für sämtliche Verbindlichkeiten der LGN haftet ausschließlich das Vermögen der LGN, das aus Kassenbestand,
- Bankguthaben und sämtlichem Inventar besteht.
§ 21 - AUFLÖSUNG DER LG BREMEN-NORD
- 1. Die Auflösung der LGN kann nur in einer außerordentlichen MV beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
- dieser Versammlung darf nur der Punkt „AUFLÖSUNG DER LGN“ stehen.
- 2. Die Einberufung einer solchen MV richtet sich nach § 9 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 dieser Satzung.
- 3. Die Versammlung ist bei ordentlicher Einberufung beschlussfähig.
- 4. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 17 Abs. 5 dieser Satzung.
- 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der LGN oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt nach Begleichung aller
- Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen der LGN an die Freie Hansestadt Bremen - Sportamt Bremen mit der
- Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Stammvereine der
- LG BREMEN-NORD zu verwenden.
Beschlossen, den 20. März 2000